Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsbedingungen für den Verkauf von E-Tickets

1. Vertragsgegenstand
Durch Anklicken der Schaltfläche „ZAHLUNGSPFLICHTIG BUCHEN“ erwirbt der Kunde das Recht zum Besuch des von ihm ausgewählten Bereiches der Silvretta Therme zu einer bestimmten Zeit. Er löst damit die verbindliche Reservierung einer Eintrittskarte aus, die eine Eintrittskartenversicherung beinhaltet. Darüber hinaus stimmt er damit ausdrücklich zu, dass die Silvrettaseilbahn AG ihrerseits mit der Vertragserfüllung beginnen wird und er bestätigt, zur Kenntnis genommen zu haben, dass er sein Rücktrittsrecht mit Vornahme der Reservierung verliert (§ 18 Abs 1 Z 1 FAGG). Das Entgelt für die Reservierung entspricht dem vollen Kaufpreis der vom Kunden im Zug des Buchungsvorganges im Warenkorb definierten Eintrittskarte.

2. Lieferung des Tickets, Kontrolle
Das Ticket wird dem Kunden elektronisch in einem ausdruckbaren Format (z.B. PDF) zugestellt. Der Kunde hat beim Eintritt sein Ticket in einem kontrollierbaren Format, dies kann ein Ausdruck oder eine Bildschirmanzeige sein, vorzuweisen.

3. Stornokosten, Eintrittskartenversicherung
Vorliegend erbringt die Silvrettaseilbahn AG eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wobei für die unternehmerseitige Vertragserfüllung ein bestimmter Zeitraum vertraglich vorgesehen ist. Neben dem Ausnahmetatbestand des § 18 Abs 1 Z 1 (siehe Punkt 1.) kommt im ggst. Fall auch § 18 Abs 1 Z 10 FAGG zur Anwendung; in beiden Fällen ist ein Rücktrittsrecht für den Kunden gesetzlich ausgeschlossen. Die Stornokosten betragen 100% der gebuchten Leistung, wobei diese Kosten in bestimmten Fällen durch die in der Reservierung inkludierte Eintrittskartenversicherung gedeckt sind. Details dazu finden sich in den allgemeinen Vertragsbedingungen der Eintrittskartenversicherung in der jeweils gültigen Fassung, welche der Buchungsbestätigung beigefügt sind.


BADE- und NUTZUNGSORDNUNG

Werte Gäste!

Mit Erwerb einer Eintrittskarte schließen Sie mit der Silvrettaseilbahn AG als Betreiberin der Silvretta Therme (im Folgenden kurz: Betreiberin) einen Besuchsvertrag ab und anerkennen damit nachstehende Badeordnung rechtsverbindlich als Vertragsinhalt:

1. Pflichten der Betreiberin
1.1. Gewährung der Benutzung der Anlagen, Gefahrtragung der Gäste
(1) Die Betreiberin ermöglicht den Gästen, die Einrichtungen der Silvretta Therme im Rahmen der Vorschriften dieser Badeordnung auf eigene Gefahr zu benützen.
(2) Es ist weder der Betreiberin (noch deren Personal) möglich, Gefahren bzw. Unfälle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des Badebesuchs oder einer sportlichen Betätigung etwaigen verbundenen, persönlichen gesundheitsbedingten Gefahren. Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Badegastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal der Silvrettaseilbahn AG gehörende Dritte. Die Betreiberin übernimmt gegenüber den Gästen ausschließlich die in der Folge angeführten Pflichten.

1.2. Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung
(1) Die Betreiberin ist angehalten, den Besuch der Anlage während der durch Anschlag oder durch das Badepersonal bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen.
(2) Wird die zulässige Besucherzahl überschritten, kann die Betreiberin mit Hilfe des zuständigen Personals den Zutritt weiterer Besucher untersagen. In diesen Fällen haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen.
(3) Die Betreiberin behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren.
(4) Die Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Diensthunde der Polizei und der Rettungsdienste sowie Blinden-, Assistenz- und Partnerhunde, soweit das für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
(5) Sofern es aus operativen Gründen erforderlich scheint, können Teile der Anlage nach Vorankündigung gesperrt oder außer Betrieb genommen werden. Sofern die Sperre oder Schließung die Leistung der Betreiberin nur unwesentlich beeinträchtigt (z. B. der Saunagang in einer anderen Kabine fortgesetzt werden kann), besteht kein Anspruch auf gänzliche oder teilweise Reduktion oder Rückerstattung des Zutrittsentgelts.

1.3. Zustand und Bedienung der Anlagen
(1) Die Betreiberin steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat die Badeanlage alle geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen der Badeanlage bestehen nicht.
(2) Sobald die Betreiberin von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit der Anlage bzw. einzelner Bereiche Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt die Betreiberin umgehend die Benützung der Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise
ein. Ein Anspruch auf gänzliche oder teilweise Rückerstattung des Eintrittsgeldes entsteht nur dann, wenn die Störung aufgrund von grober Fahrlässigkeit seitens der Betreiberin oder deren Personal zurückzuführen ist. Eine Rückerstattung bei leichter Fahrlässigkeit oder infolge eines technischen Gebrechens ist jedenfalls ausgeschlossen.

1.4. Kontrolle der Einhaltung der Badeordnung Die Betreiberin kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe ihres zuständigen Personals die Einhaltung der Badeordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände der Badeanlage aufhaltende Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls der Anlage verwiesen werden. Ein Anspruch auf Ersatz oder Rückerstattung des Ticketpreises besteht in diesem Fall nicht.

1.5. Hilfe bei Unfällen
Die Mitarbeiter der Betreiberin leisten im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Erste Hilfe bzw. werden von ihnen die nötigen Hilfsmaßnahmen eingeleitet. Erste-Hilfe-Materialien stehen für die Badegäste im Bedarfsfall beim Bäderpersonal zur Verfügung. Bei Unfällen ist jeder Badegast laut Gesetz verpflichtet, bis zum Eintreffen qualifizierter Rettungskräfte Erste Hilfe zu leisten. Unfälle sind in jedem Fall dem Bäderpersonal ehestmöglich zu melden.

1.6. Hilfe bei der Abwehr angezeigter Gefahren
Wird der Betreiberin, insbesondere dem zuständigen Personal, von Gästen eine drohende Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Gästen gemeldet, ist die Badeanlage mit Hilfe ihres Personals im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr umgehend abzuwenden.

1.7. Besuch der Silvretta Therme durch Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen haben selbst einzuschätzen, ob und inwieweit sie in der Lage sind, die jeweilige Badeanlage zu benützen. Sollten Menschen mit Behinderungen Unterstützung benötigen, kann das Bäderpersonal um Unterstützung ersucht werden, welche nach Situationsbeurteilung, Art
des Ersuchens und nach Maßgabe der Kapazitäten zeitnah, vorrangig, umsichtig und serviceorientiert zu erfolgen hat.

1.8. Beaufsichtigung von Minderjährigen und Nichtschwimmern
(1) Für die angemessene Aufsicht über unmündige und mündige Minderjährige und Nichtschwimmer haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z.B. die Obsorgeberechtigten, Angehörige oder entsprechende Aufsichts- oder Betreuungspersonen) entsprechend zu sorgen. Bei Benutzung der Attraktionseinrichtungen gilt verstärkte Aufsichtspflicht. Die Aufsichtspflicht bleibt auch dann aufrecht, wenn die Anlage vom Aufsichtspflichtigen nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen wird.
(2) Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, sowie sonstige Verpflichtungen der Aufsichtspflichtigen bzw. Obsorgeberechtigten etc. sind von den Jugendlichen und ihren Aufsichtspflichtigen bzw. Obsorgeberechtigten einzuhalten. Nichtschwimmer und Kinder bis 10 Jahren dürfen die Silvretta Therme nur mit einer Begleit- und Aufsichtsperson betreten.

1.9. Aufsicht bei Gruppenbesuchen
In Fällen von Gruppenbesuchen hat die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen Aufsichtspersonen haben während der
gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend und in unmittelbarer Nähe der Gruppe zu sein. Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Betreiberin das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.

1.10. Haftung der Badeanlage
(1) Die Betreiberin haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Badegast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes Verhalten zugefügt hat. (2) Die Betreiberin übernimmt keine Haftung für Schäden durch von Gästen mitgebrachten Gegenständen an Dritten.
(3) Die Betreiberin haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, allfälliger sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten besonderen Benützungsregeln sowie für allfällige Benützungsverbote oder Einschränkungen nach Punkt 1.3.
(4) Aufgrund der in öffentlichen Badeeinrichtungen üblichen und unvermeidbaren Gefährdung durch Ausrutschen, ist das Laufen in allen Bereichen der Anlage untersagt. Das Tragen von Badeschuhen, welche von Gästen an der Kassa erworben werden können, wird dringend empfohlen. Die Badeanstalt
haftet nicht für Schäden und Unfällen, welche durch Missachtung dieser Gebote und Empfehlungen entstehen.

2. Pflichten der Gäste
2.1. Eintrittskarten, Schlüssel, Datenträger, Wertkarten:
(1) Die Benützung Silvretta Therme ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte laut aktuell gültiger Tarifinformation zulässig. Die Tarifinformation ist Teil der Badeordnung.
(2) Eintrittskarten & Datenträgerchips sind während der gesamten Dauer des Badebesuches aufzubewahren. Abhanden gekommene Eintrittskarten werden nicht neu ausgestellt. Der Besucher hat das Bad zu verlassen oder eine neue Eintrittskarte zu lösen.
(3) Die Anlage ist mit einem elektronischen Zutrittskontroll- und Eintrittskartensystem ausgestattet. Jeder eintrittspflichtige Besucher erhält an der Rezeption – nach Zahlung des Eintrittsentgelts oder im Rahmen eines Medientausches bei Vorverkaufskarten – einen Datenträgerchip (Armband) auf dem die
gebuchten Eintrittsbereiche (Anlagenbereiche) und Zeitlimitierungen gespeichert sind. Mit diesem Datenträger können die Eintrittsschleusen der gebuchten Zonen passiert und ein Garderobenspind benutzt werden. Der Datenträgerchip geht nicht in das Eigentum des Gastes über und ist bei Verlassen
der Anlage an der Kassa zu retournieren. Für beschädigte oder verloren gegangene Datenträgerchips ist ein Ersatzgeld in der Höhe von € 10.—inkl. Umsatzsteuer zu leisten. Der Datenträgerchip ist während des gesamten Aufenthalts für das Personal sichtbar von jedem Gast am Handgelenk zu tragen.
(4) Entgelte für Konsumationen (Gastronomie, Spa, etc.), allfällige Zusatzeintritte für Wechsel in nicht gebuchte Zonen und während des Aufenthalts in der Anlage werden auf dem Datenträgerchip gespeichert und sind vor dem Verlassen der Anlage an den Nachzahlautomaten oder der Rezeption zu
begleichen.
(5) Die Konsumation pro Datenträgerchip ist wie folgt limitiert:
• Für Vollzahler auf € 350.—
• Für Kinder auf € 50.—
Für Vollzahler kann das Limit gegen Unterschrift einmalig auf € 500.—erhöht werden, höhere Limits oder generell eine Limiterhöhung für Kinder kann gegen Zahlung eines Depots an der Kassa ermöglich werden.
(6) Der Gast haftet für alle auf seinen Datenträgerchip aufgebuchten Konsumationen und Zusatzentgelte. Bei Verlust eines Datenträgerchips während dem Besuch der Silvretta Seilbahn AG, Silvretta Therme ist sofort die Rezeption unter Mitnahme des beim Eintritt ausgehändigten
Kassenbelegs zu aufzusuchen. Alle bis zur Meldung des Gastes auf dem Datenträgerchip aufgebuchten Konsumationen sind vom Gast zu bezahlen. Das Rezeptionspersonal wird mit Hilfe des Kassenbelegs den verlorenen Datenträgerchip sperren und auf Verlangen einen Ersatz-Datenträger ausgeben (siehe
Punkt 2.1 Abs. 3). Kann eine Identifizierung des verlorenen Datenträgerchips aufgrund eines fehlenden Kassenbelegs nicht erfolgen, haftet der Kunde für Konsumationen bis zum im Punkt (5) genannten Limit.
(7) Pro Gast und Kassiervorgang kann jeweils nur eine Ermäßigung/Preisreduktion gewährt werden, ein Addieren von Rabatten ist nicht möglich. Ansprüche auf Rabatte oder Ermäßigungen müssen vom Gast vor Abschluss des Kassiervorgangs geltend gemacht werden, nachträgliche Reklamationen sind
ausgeschlossen.

2.2. Anweisungen des Personals der Badeanlage
(1) Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals uneingeschränkt Folge zu leisten.
(2) Wer die Badeordnung bzw. Benützungsverbote für bestimmte Einrichtungen der Silvretta Therme (z.B. Sprungsockel oder Sauna) oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. Abs. 2 übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung
des Eintrittsgeldes von diesem oder einem sonstigen Repräsentanten der Silvretta Seilbahn AG, Silvretta Therme aus dem Bad gewiesen werden. In besonders schwerwiegenden Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden. Bei Nichtbefolgung macht sich der Gast des
Hausfriedensbruches strafbar.
(3) Bei nahenden Unwettern ist den Anweisungen des Badepersonals zu folgen und gegebenenfalls die Außenschwimmbecken aus Sicherheitsgründen rechtzeitig zu verlassen.

2.3. Hygienebestimmungen
(1) Die Badegäste der Silvretta Therme sind zu Sauberkeit verpflichtet, bei mutwilligen Verunreinigungen kann ein Reinigungsentgelt eingehoben werden. Der Barfußbereich darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
(2) Die Badeanlage ist mit üblicher, hygienisch einwandfreier Badekleidung (z.B. Badeanzug, Bikini, Badehose udgl.) zu benutzen.
(3) Die Silvretta Therme darf nicht von Personen mit Krankheiten, die eine Gefahr für die Gesundheit anderer Badegäste Ansteckungsgefahr), besucht werden.
(4) Vor jedem Betreten des Beckens ist aus hygienischen Gründen zu duschen. Die Brausen sind nach dem Gebrauch sofort abzudrehen.
(5) Die Benützung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln sowie das Waschen der Badebekleidung in Schwimm- und Badebecken ist untersagt. Rasieren, Haarfärben, Maniküre und Pediküre sind in der gesamten Anlage, auch in den Duschen und Garderoben, nicht erlaubt. Abfälle (Flaschen, Gläser,
Dosen, Papier etc.) sind in den vorgesehenen Abfallbehältern zu entsorgen.
(6) Personen mit einer bekannten/nachgewiesenen Infektion durch das Coronavirus ist der Zutritt nicht gestattet.
(7) Waschen Sie Ihre Hände häufig und gründlich (Handhygiene).

2.4. Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen
(1) Jeder Badegast ist verpflichtet, auf die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen, insbesondere auch im Hinblick auf Lärmentwicklung. Es ist daher alles zu unterlassen, das andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet.
(2) Die Abgrenzungen des Badegeländes dürfen nicht übertreten werden.
(3) Alle Anlagen und Einrichtungen des Bades dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden (z.B. Nichtschwimmerbereich, Wasserrutschen, Kinderplanschbecken)
(4) Die in öffentlichen Einrichtungen geltenden üblichen Anstandsregeln sind zu beachten. Jegliche sittenwidrigen, sexuellen oder sonstigen anstößigen intimen Handlungen sind nicht gestattet und können mit Hausverbot (ohne Erstattung bereits entrichteter Eintrittsgelder) sowie Strafanzeige geahndet werden.
(5) Das Fotografieren und Filmen von Personen ohne deren ausdrückliche Einwilligung ist strengstens
verboten.

2.5. Sprungbereich
(1) Der Sprungbetrieb ist nur im Sportbecken an den dafür errichteten Sprungsockel und zu den dazu vorgeschriebenen Zeiten sowie nach Maßgabe der Anweisungen des Badepersonals gestattet. Der Sprungbetrieb kann bei entsprechender Besucherfrequenz eingeschränkt bzw. untersagt werden.
Springer haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Badegäste nicht gefährdet werden. Im Sprungbereich haben sich die im Wasser befindlichen Gäste besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass es aufgrund des Sprungbetriebes nicht zu Gefährdungen der eigenen Person oder
anderer Badegäste kommt. Schwimmer und Springer haben aufeinander Rücksicht zu nehmen. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt
(2) In allen anderen Becken ist das Springen verboten.

2.6. Benützung von Becken, Geräten etc.
(1) Die im Bad angebotenen Geräte und Einrichtungen sind entsprechend den Benützungsregeln zu verwenden.
(2) Die Benützer der Geräte und Einrichtungen haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Badegäste nicht gefährdet werden. Badegäste, die sich im Nahebereich von Geräten und Einrichtungen befinden, haben darauf zu achten, dass es durch die Nutzer der Geräte und Einrichtungen nicht zu
Gefährdungen der eignen Person oder anderer Badegäste kommt. Die Badegäste haben aufeinander Rücksicht zu nehmen, es besteht besondere Aufsichtspflicht für Minderjährige. Den Anweisungen des Personals ist unbedingt Folge zu leisten.

2.7. Benützung von Zusatzeinrichtungen
(1) Liegestühle können, solange der Vorrat reicht, verwendet werden. Jeder Badegast darf nur eine Sitz- bzw. Liegefläche beanspruchen. Wird diese nicht benützt, ist eine längerfristige Reservierung durch Auflegen von Handtüchern, Taschen udgl. nicht gestattet - im Bedarfsfall dürfen diese
Gegenstände vom Bäderpersonal entfernt werden. Für Beschädigung der Sitz- bzw. Liegeflächen ist Ersatz zu leisten. Ein Rechtsanspruch auf einen Liegestuhl besteht nicht.
(2) Die Benützung einzelner Liegen und Ruheräume ist nur nach vorhergehender Reservierung und Zahlung einer entsprechenden Nutzungsgebühr möglich. Bei missbräuchlicher Verwendung dieser, klar gekennzeichneter Liegen und Räume, muss nach Absprache mit dem Personal entweder die
Nutzungsgebühr nachbezahlt oder die Liege/der Raum verlassen werden.
(3) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräte) ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.

2.8. Einbringung und Verlust von Gegenständen
(1) Wertgegenstände sind in die dafür vorgesehenen Schließfächer einzusperren. Die Haftung der Badeanstalt für in Wertfächern untergebrachten Gegenständen ist jedenfalls mit € 1.000.—begrenzt. (2) Für Wertgegenstände, die in die Silvretta Therme mitgenommen werden, wird keine Haftung
übernommen.
(3) Gefundene Gegenstände sind an der Badekasse gegen Bestätigung abzugeben. Diese werden den gesetzlichen Vorschriften entsprechend verwahrt bzw. der Behörde übergeben. Bei Diebstahl und
Verlust von unbeaufsichtigten Wertgegenständen (Handy, Geldbörse udgl.) wird keine Haftung übernommen.

2.9. Verzehr von Speisen, Alkohol und Getränken – Benutzung der Gastronomie
(1) Speisen und Getränke dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen verzehrt werden.
(2) Die Benützung von Glaswaren ist im Barfußbereich untersagt.
(3) Der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken ist untersagt.
(4) Aus hygienischen Gründen muss bei der Nutzung der gastronomischen Bereiche im Thermen- und Saunabereich stets ein Bademantel und Badeschuhe getragen werden.

2.10 Verhalten in der Saunaanlage
(1) Die Saunaanlage dient der Gesundheitsförderung und der Erholung der Nutzer.
(2) Die Saunaanlage ist kein gänzlich textilfreier Bereich. In bestimmten Bereichen (z. B. Gastronomie, Ruheräumen) gelten besondere Bestimmungen.
(3) Bestimmte Bereiche der Saunaanlage (Panoramasauna, etc.) sind aufgrund der Bauart nicht völlig von Einblicken von außen geschützt. Die Betreiberin empfiehlt in diesen Bereichen die Nutzung eines um die Körpermitte geschlungenen Badetuchs.
(4) Die Benutzung der Schwitzräume (Saunakabinen, Dampfbad) ist nur nackt (textilfrei) gestattet.
(5) Vor Nutzung der Schwitzräumen, Tauchbecken, Sitzmöbel oder Liegen ist ausnahmslos zu duschen. Sitzmöbel oder Liegen dürfen nur mit einem Bademantel oder einer trockenen, körpergroßen Unterlage benutzt werden.
(6) In Dampf- und Warmlufträumen aus Keramik oder Kunststoff sollten aus hygienischen Gründen Sitzunterlagen/Sitztücher benutzt werden. Mit vorhandenen Wasserschläuchen sollen die Sitzflächen gereinigt werden.
(7) Technische Einbauten (z. B. Heizkörper, Beleuchtungskörper, Saunaheizgeräte einschließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit Gegenständen belegt werden.
(8) In Schwitzräume sollte nur ein Liegetuch/eine Sitzunterlage mitgenommen werden.
(9) Badeschuhe dürfen in Sauna- und Warmlufträumen nicht getragen werden.
(10) Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme sind in Schwitzräumen laute Gespräche, Schweißschaben, Bürsten, Kratzen nicht erlaubt. Hauteinreibungen/Peelings mit selbst mitgebrachten Mitteln wie Salz, Honig u. ä. sind unzulässig.
(11) In Ruheräumen müssen sich die Nutzer rücksichtsvoll und ruhig verhalten. In stillen/absoluten Ruheräumen sind Geräusche zu vermeiden.
(12) In der Saunaanlage ist Telefonieren, Fotografieren und Filmen verboten. Elektronische Medien,mit denen man fotografieren und/oder filmen kann (z. B. Smartphone, Tablet, E-Book-Reader u.
ä.), dürfen nur in Gastrobereiche mitgenommen und benutzt werden.
(13) Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten klären, ob für sie beim Saunabaden besondere Risiken bestehen.
(14) Traditionell bestehen in Sauna- und anderen Schwitzräumen besondere Bedingungen, wie z. B. höhere Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung, Stufenbänke und unterschiedliche Wärmequellen. Diese erfordern vom Nutzer besondere Vorsicht.
(15) Saunaaufgüsse dürfen ausschließlich bzw. nach Rücksprache mit dem Saunapersonal durchgeführt werden.

2.11. Sonstiges
(1) Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung in der Silvretta Therme bedarf der Zustimmung des Eigentümers der Anlage.
(2) Es gilt das generelle Rauchverbot nach § 13 Abs. 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtrauchergesetz (TNRSG). Rauchen ist nur in den gekennzeichneten Bereichen zulässig.
(3) Die Therme und Sauna sind 15 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bade- und Nutzungsordnung rechtsunwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Insoweit richtet sich der Vertragsinhalt nach den gesetzlichen Vorschriften.